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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Liefer- und Leistungsbedingungen Die im folgenden stehende Abkürzung Suppan steht für Suppan Gesellschaft m.b.H. (Adressen-Suppan)
1. Beratung Ein erstes beratendes Gespräch dient der ein umfassendes Briefing voraussetzenden Problemanalyse existenter Werbemittel und geplanter Aktionen des Kunden. Dieses grundlegende Gespräch bei Suppan ist kostenlos. Wird das Gespräch auswärts geführt, werden anfallende Spesen in Rechnung gestellt.
2. Lieferung Schriftlich vereinbarte Liefertermine sind automatisch aufgehoben, wenn durch den Kunden Verzögerungen eintreten (z.B. Änderungswünsche, verspätete Lieferung von Unterlagen, verzögerte Rücksendung von Korrekturunterlagen). Gerät Suppan mit der Herstellung durch eigenes Verschulden in Verzug, muß eine Nachlieferfrist von mindestens 14 Tagen gewährt werden. Läßt sich ein Liefertermin aufgrund von Umständen, die nicht von Suppan zu vertreten sind, nicht einhalten, so können auf Grund der Nichteinhaltung des vereinbarten Termines keinerlei Ansprüche, auch keine Schadenersatzansprüche gegen Suppan geltend gemacht werden. Bei Gemeinschaftsaktionen ist es erforderlich, daß sich mehrere Auftraggeber daran beteiligen. Wird die erforderliche Mindestanzahl von Teilnehmern nicht erreicht, so steht Suppan das Recht zu, vor der Durchführung des erteilten Auftrages zurückzutreten. Erfüllungs- oder Schadenersatzansprüche gegen Suppan aus diesem Titel sind ausgeschlossen.
3. Annahmeverzug Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen: kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als an dem Tage erfolgt, an dem die Annahme hätte vertragsmäßig erfolgen sollen; damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug oder auch bei Eintritt einer durch höhere Gewalt verursachten Lieferungsmöglichkeit die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.
4. Beanstandungen Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig und müssen dem Auftragnehmer unverzüglich bekanntgegeben werden. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Der Auftragnehmer hat das Recht der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung: der Auftraggeber verzichtet darauf, bei wesentlichen Mängeln vom Vertrag zurückzutreten oder bei wesentlichen oder unwesentlichen Mängeln Minderung des Entgeltes zu fordern. Soweit ein Schaden auf einem Verschulden (ausgenommen grobes Verschulden) beruht, ist er mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt. Mängelrüge bei versteckten Mängeln muß innerhalb von 3 Monaten nach Lieferung angezeigt werden, widrigenfalls diese Mängel auch auf andere Weise nicht mehr geltend gemacht werden können. Bei Papier, Karton und sonstigem Material gelten jene Toleranzen, die in den entsprechenden Lieferbedingungen der Lieferindustrie enthalten sind. Bei Teillieferungen ist die Beanstandung des zu beanstandenden Teiles vorzunehmen. Entsprechend den Usancen der Papierindustrie dürfen alle Papiere und Kartone in punkto Grammage bis 5% schwerer oder leichter als bestellt geliefert werden. Der Auftragnehmer haftet keinesfalls für Schäden, die durch mangelhafte Lagerung der Erzeugnisse seitens des Auftraggebers entstanden sind.
5. Preise Die Preise in den Angeboten von Suppan sind freibleibend und enthalten keine Mehrwertsteuer. Erst mit der Bestätigung des Auftrages durch Suppan sind die Preise verbindlich. Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug sofort nach Erhalt auszugleichen. Skonti und sonstige Abzüge werden nicht gewährt. Verpackungs- und Versandspesen werden extra in Rechnung gestellt. Satz-, Foto- und Reproduktionskosten sowie weitere technische Fremdkosten werden grundsätzlich getrennt berechnet und sind im Honorar für Konzeption, Text, Layout und Reinzeichnung nicht enthalten. Nachträgliche vom Kunden gewünschte Änderungen werden nach Zeitaufwand bzw. Fremdkosten, Material usw. in Rechnung gestellt. Vom Kunden bestellte, jedoch nicht in Anspruch genommene Leistungen sind in jedem Fall in voller Höhe zu bezahlen, auch wenn der Kunde vom Vertrag zurücktritt. Dem Auftragnehmer steht jedoch das Recht zu, im Falle des Rücktrittes des Auftraggebers anstelle der wechselseitig zu erbringenden Leistungen, eine Stornogebühr in Höhe von 50% des Auftragswertes zu verlangen. Redaktionsschluß ist sechs Wochen vor dem in Aussicht genommenen Aussendetermin, ab diesem Zeitpunkt ist ein Rücktritt in keinem Fall möglich.
6. Beigestellte Materialien Vom Auftraggeber beigestellte Materialien, wie Papier, Klischees usw. sind franko Betrieb des Auftragnehmers anzuliefern. Der Eingang wird bestätigt ohne Gewähr für die Richtigkeit der in den Lieferdokumenten angegebenen Menge. Der Auftragnehmer ist erst in der Lage während des Produktionsprozesses eine ordnungsmäßige Übernahme und Überprüfung durchzuführen und haftet lediglich für solche Schäden, die durch eigenes Verschulden enstanden sind. Der Auftragnehmer haftet als Verwahrer im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle mit der Prüfung und Lagerung des beigestellten Materials verbundenen Kosten zu berechnen. Verpackungsmaterial sowie die üblichen Abfälle durch Beschnitt, Ausstanzung, Druckzurichtung und Fortdruck gehen mit der Bearbeitung selbsttätig in das Eigentum des Auftragnehmers über.
7. Auftragsunterlagen Für Manuskripte, Entwürfe, Druckstöcke, Diapositive und sonstige Unterlagen haftet der Auftraggeber im Sinne des Punktes 11 bis zu einem Zeitpunkt, der 4 Wochen nach Erledigung des Auftrages liegt. Darüber hinaus übernimmt der Auftragnehmer für nicht zurückverlangte Unterlagen keine wie immer geartete Haftung.
8. Eigentumsrecht Die von dem Auftragnehmer hergestellten Schriftsätze, Druckplatten, Lithographien, photographisch hergestellte Filme und Platten, Matern, Stanzen, Stereos und Galvanos und andere für den Produktionsprozeß beigestellte Behelfe bleiben das unveräußerliche Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn der Auftraggeber für diese Arbeiten Wertersatz geleistet hat. Dies gilt auch für die Arbeitsbehelfe, welche im Auftrag des zur Lieferung verpflichteten Auftragnehmers von einem anderen Unternehmen hergestellt wurden.
9. Sonderkosten Entwurfs- und Andruckkosten werden grundsätzlich gesondert in Rechnung gestellt und sind nicht in den Lieferpreisen enthalten. Das gleiche gilt für alle über den üblichen Rahmen hinausgehenden Sonderwünsche, z. B. für Fertigmachen und Konfektionieren der Druckarbeit. Auf Wunsch des Auftraggebers angefertigte Muster und Entwürfe bleiben in jedem Fall Eigentum des Auftragnehmers und werden gesondert berechnet, auch wenn der Auftrag nicht zur Ausführung gelangt.
10. Satz- und Druckfehler Satzfehler werden kostenfrei berichtigt, wenn sie von der Druckerei verschuldet sind. Abänderungen gegenüber der Druckvorlage werden nach der aufgewendeten Arbeitszeit verrechnet (Autorkorrektur). Korrekturabzüge werden dem Auftraggeber nur auf ausdrückliches Verlangen vorgelegt. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, auch ohne Bestellung Korrekturabzüge vorzulegen. Auch in diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, die Korrekturabzüge zu genehmigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, für die Durchführung der Korrektur durch den Auftraggeber eine bestimmte Frist zu setzen, nach deren Ablauf der Korrekturabzug automatisch als genehmigt gilt. Wird von der Vorlage eines Korrekturabzuges Abstand genommen, so haftet der Auftragnehmer für von ihm verschuldete Unrichtigkeiten der Druckausführung. Für die Rechtschreibung in deutscher Sprache ist die letzte Ausgabe des Duden maßgebend.
11. Urheber und Vervielfältigungsrecht Insoweit der Auftragnehmer selbst Inhaber der urheber- und leistungsschutzrechtlichen Nutzungsrechte an den gelieferten Druckerzeugnissen oder an Teilen derselben ist, erwirbt der Auftraggeber mit der Abnahme der Lieferung nur das nichtausschließliche Recht, die gelieferten Erzeugnisse zu verbreiten (§16 Urheberrechtsgesetz); im übrigen bleiben die Nutzungsrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht in der Hand des Auftragnehmers unberührt. Dem Auftragnehmer steht das ausschließliche Recht zu, die von ihm hergestellten Vervielfältigungsmittel (Satz, Lochbänder, Filme u. ä.) Druckerzeugnisse (Fahnen, Rohdrucke u.ä.) zur Herstellung von Vervielfältigungsstücken zu benutzen. Die Haftung für die Konzeption des Textes liegt grundsätzlich beim Auftraggeber, für die Darstellung beim Auftragnehmer. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob dem Auftraggeber das Recht zusteht, die Druckvorlagen zu vervielfältigen oder sonst in der vorgeschriebenen Weise zu benutzen, sondern ist berechtigt anzunehmen, daß dem Auftraggeber alle jene Rechte zustehen, die für die Ausführung des Auftrages Dritten gegenüber erforderlich sind.
12. Verletzung von Rechten Dritter Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Frage zu überprüfen, inwieweit die von ihm vorgesehenen Texte eine Verletzung wettbewerbsrechtlicher oder sonstiger gewerblicher Schutzrechte, Persönlichkeitsrechte etc. bedingen. Suppan haftet daher dem Auftraggeber gegenüber nicht, wenn durch die von ihm angebotenen Leistungen Wettbewerbsvorschriften bzw. Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer grundsätzlich gegenüber allen Ansprüchen, die von dritten Personen aus Verletzung von Urheberrechten, Leistungsschutzrechten, wettbewerbsrechtlichen Vorschriften, sonstigen gewerblichen Schutzrechten oder Persönlichkeitsschutzrechten erhoben werden, schadlos zu halten. Der Auftragnehmer muß solche Ansprüche dem Auftraggeber unverzüglich anzeigen und ihm bei gerichtlicher Inanspruchnahme den Streit verkünden. Tritt der Auftraggeber auf die Streitverkündung nicht als Streitgenosse des Auftragnehmers dem Verfahren bei, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den Anspruch des Klägers anzuerkennen und sich beim Auftraggeber ohne Rücksicht auf die Rechtmäßigkeit des anerkannten Anspruches schadlos zu halten.
13. Umfang der Verwendung Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte aller von Suppan entwickelten Konzeptionen, Entwürfe, Muster, Warenproben, Bilder und Reinzeichnungen verbleiben dieser und sind grundsätzlich, sofern im Einzelfall nicht andere Vereinbarungen getroffen wurden, nur für eine einmalige Verwendung (Werbeaktion) bestimmt und dürfen nicht mehrfach verwendet werden. Dies auch dann, wenn die Werbemittel in größerer Auflage, als für die betreffende Werbeaktion erforderlich ist, produziert wurden. Die weitere Herstellung, Streuung bzw. Einschaltung aller von Suppan entwickelten Werbemittel obliegt daher grundsätzlich Suppan. Werden derartige Werbemittel entgegen dieser Vereinbarung vom Auftraggeber selbst mehrfach verwendet, so ist er verpflichtet, Suppan 10% der gesamten ursprünglichen Auftragssumme für jede einzelne Mehrfachverwendung zur Abgeltung aller wie immer Namen habenden Nutzungs- und Schutzrechte zu bezahlen.
Suppan erhält kostenlos mindestens 40 Belege aller von ihr ganz oder teilweise gestalteten Werbemittel und der zur Aktion gehörenden Elemente. Suppan hat das Recht, diese nach erfolgter Streuung zum Zweck der Eigenwerbung verwenden zu dürfen (z. B. für Veröffentlichungen, Besprechungen, Abbildungen, PR-Aktionen, Teilnahme an Wettbewerben etc.).
14. Weitergabe an Dritte Die von Suppan entwickelten Werbemittel (Kampagnen) sind im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen nur für den Auftraggeber bestimmt und dürfen von diesem nicht an Dritte weitergegeben werden. Für den Fall der auch nur fahrlässigen Weitergabe an Dritte haftet der Auftraggeber für alle Verstöße des Dritten gegen das Verbot der Mehrfachverwendung und ist Suppan zur Zahlung der daraus resultierenden Ansprüche unbeschadet eines allfälligen Regresses verpflichtet. Darüber hinaus ist Suppan berechtigt, vom Auftraggeber bei vorsätzlicher Weitergabe auch ein Entgelt in der Höhe des zweifachen ursprünglichen Rechnungsbetrages zu begehren. Diese Bestimmungen gelten auch für den Fall der nur teilweisen unbefugten Weitergabe.
Vermittler von Aufträgen (Werbeagenturen) sind berechtigt, die bestellten Werbemittel an jeweils einen Kunden weiterzugeben, haften jedoch persönlich für alle aus diesen Lieferbedingungen zustehenden Ansprüche, insbesondere aus Mehrfachverwendung und Weitergabe an Dritte, gleich wie bei Bestehen eines direkten Vertragsverhältnisses zwischen Suppan und dem Kunden des Vermittlers. Sollten einzelne Zahlungsverpflichtungen in diesem Vertrag als Konventionalstrafe qualifiziert werden, unterliegen sie nicht dem richterlichen Mäßigungsrecht.
15. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers Anfallende Schadenersatzansprüche des Auftraggebers an den Auftragnehmer sind grundsätzlich, soweit der Schaden nicht auf grobem Verschulden des Auftragnehmers beruht, mit der Höhe des Rechnungsbetrages begrenzt.
16. Auftragsabmachungen Alle Auftragsabmachungen bedürfen der schriftlichen Form. Mündliche Abreden, z. B. durch Mitarbeiter des Außendienstes, soweit sie nicht schriftlich bestätigt werden, gelten als nicht erfolgt.
17. Namen- oder Markenaufdruck Der Auftragnehmer ist zum Aufdruck seines Firmennamens oder Markenbezeichnung auf die zur Ausführung gelangenden Drucksorten auch ohne spezielle Bewilligung des Auftraggebers berechtigt.
18. Adressen und Direkt Marketing a) Eine Garantie für die Richtigkeit und Vollständigkeit gelieferter Adressen kann Suppan nicht übernehmen. Dies gilt sowohl für Branchenadressen als auch für Privatadressen. Bei Privatadressen, die von uns gemittelt werden, übernehmen wir auch keine Gewähr – falls es sich um Kunden- oder Interessentenadressen handelt– wenn diese so bezeichnet werden. Entsprechen solche Adressen nicht der Beschreibung, so kann der Auftraggeber daraus keine Ansprüche gegen Suppan begründen. Wir werden jedoch bei berechtigten Reklamationen im Auftrag des Mieters dessen Ansprüche gegenüber dem Eigentümer der Adressen vertreten. Wir halten ausdrücklich fest, daß angemietete Adressen für Postwerbung bestimmt und daher für persönliche Besuche (Vertreterbesuche und Telefonmarketing) nur bedingt geeignet sind.
b) Mehrfachbenützung der gemieteten Adressen muß bei der Bestellung bekanntgegeben werden. Dies gilt sowohl für die Anlage einer eigenen Adressierkartei oder auch für das mehrfache Abschreiben der von uns gelieferten Unterlagen. Für die Mehrfachbenützung wird je nach Adressengruppe der 3 bis 10fache Mietpreis berechnet. Auch ist es nicht zulässig, die Adressen entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte weiterzugeben oder auszuleihen. Von der Weitergabe an Dritte sind Vermittler (Werbemittler, Werbeagenturen) von Aufträgen ausgenommen, haften jedoch persönlich für die Einhaltung dieser Lieferbedingungen. Es gehen nur jene Adressen in das Eigentum des Kunden über, die auf das versandte
Angebot schriftlich reagiert haben. c) Jeder Verstoß gegen diese Vereinbarungen verpflichtet den Kunden zum Ersatz des dadurch entstehenden direkten oder indirekten Schadens. Auch ohne Nachweis eines tatsächlichen Schadens verpflichtet jede Verletzung dieser Vereinbarung zu einer Konventionalstrafe in der Höhe des zehnfachen Adressenmietpreises, unabhängig davon, ob sämtliche oder nur Teile der gelieferten Adressen mehrfach verwendet wurden. Wir weisen darauf hin, daß die Einhaltung der Vereinbarung durch Kontrolladressen überwacht wird, die in jede unserer Kollektionen eingearbeitet sind. Für den Nachweis des Verstoßes genügt die Vorlage einer Kontrolladresse.
19. Datenschutzgesetz Gemäß §22 DSG teilen wir mit, daß wir Daten Ihrer Firma in unserer Buchhaltung automationsunterstützt verarbeiten lassen. Die Speicherung beinhaltet folgende Daten: Name, Anschrift, Bestellinformation,Umsatz- und Fakturendaten, Bankverbindungen. Datenübermittlungen sind nur gemäß den gesetzlichen Bestimmungen und im Geld- und Zahlungsverkehr vorgesehen. Jegliche sonstige Vermittlung und Weitergabe bedarf Ihrer gesonderten Zustimmung.
20. Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Vertragsverhältnisse, die diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen unterliegen, ist für Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines solchen Vertragsverhältnisses und für Rechtsstreitigkeiten aus solchen Vertragsverhältnissen ist für Klagen des Auftragnehmers nach Wahl des Auftragnehmers der Gerichtsstand des Auftraggebers oder der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers, für Klagen gegen den Auftragnehmer der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers ausschließlich zuständig.
21. Abweichungen Abweichungen von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen erlangen erst nach schriftlicher Vereinbarung Gültigkeit.
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch dann verbindlich, wenn einzelne Teile aus irgendwelchen Gründen nicht wirksam sein sollten. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter, die von diesen abweichen, sind für den Auftragnehmer nicht verbindlich. Auch dann nicht, wenn vom Auftraggeber Bezug genommen wird und der Auftragnehmer im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht.
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